Salut zusammen
Die Diskussion interessiert mich, ausserdem missinterpretiere ich gerne Gesetzestexte.
Das ist nur eine wischwaschi Aussage die nichts hilft, weil es völlig klar ist, dass der Kanton das Nachzeichnen an sich nicht verbieten kann. Aber wer will schon die Orthofotos nachzeichnen und über sein Bett hängen?
Uns geht's ja darum die Daten in OSM zu importieren und zu verbreiten (mit einer anderen Lizenz) für die Nutzung durch Dritte.
Ich gehe mal davon aus, dass wir von Artikel 3 aus dem Urheberrecht sprechen:
Art. 3 Werke zweiter Hand
1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
2 Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen.
3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
4 Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a3.html
Ich bin ja kein Jurist, aber ich gehe mal davon aus, dass nachgezeichnete Wege ein separates Werk darstellen, und nicht als "Werke zweiter Hand" zu betrachten sind. Denn um als Werke zweiter Hand zu gelten, müssten "die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben", was ja bei einer Vektorisierung von Orthofotos nicht anzunehmen ist.
Ich bin also der Meinung, dass Vektordaten, die auf Basis von Orthofotos erstellt wurden, als eigenständige Werke zu betrachten sind, die vom Urheber beliebig lizenziert werden können. Gibt es da andere Interpretationen?
Gruss Stephan