Hallo Simon,
Um irgendein Beispiel zu nehmen, sagen wir mal Skobbler. Nehmen wir hypothetisch an AGIS hat die Nutzung ihrer Orthofotos (oder anderer Daten) in Deutschland exklusiv an TeleAtlas lizensiert, und solche Daten sind in OSM verwendet worden um Strassen einzu- tragen (gar nicht so hypothetisch wie wir wissen).
Skobbler würde das garantiert nicht überleben (ob das ein grosser Verlust wäre sei dahingestellt).
Kannst Du etwas konkreter werden? Warum genau sollte Skobbler einen Fehler anderer (hier: AGIS) nicht überleben?
Ohne den Versuch eine klare, dauernde, weltweite Freigabe für die Daten für OSM zu bekommen, wirst du solche und andere Probleme aber nicht im Voraus entdecken können, sondern erst dann wenn das Unglück schon passiert ist.
- 'klar': einverstanden; ist zumindest von Vorteil.
- 'dauernd': nicht einverstanden. Ein Import geschieht zu einem bestimmten Zeitpunkt. Entweder ist der Import durch eine Lizenz in dem Moment gedeckt oder nicht. Die Lizenz für den Import kann nicht im Nachhinein abgeändert werden.
- 'weltweit': Ist implizite Bedingung bei einer Einspeisung in eine weltweite Datenbank.
Desweiteren, weiss ich aus eigener, teuerer Erfahrung, sollten wir eigentlich auch überprüfen ob der Lizenzgeber überhaupt dazu berechtigt ist, entsprechende Rechte abzugeben.
Wie sollen wir das überprüfen? Meist Du, Swisstopo (oder jeder andere Datenspender) zeigt uns die Verträge mit den einzelnen Kantonen? Insbesondere im Fall von Swisstopo können wir IMHO davon ausgehen, dass sie die Rechte daran haben, da sie auch sonst mit 'Kartenrechten' handeln. Demnach wäre es (wiederum IMHO) in einem Streitfall ein Konflikt zw. Swisstopo und den Kantonen, nicht zwischen den Kantonen und uns.
- vermutlich könnten sie jetzt schon gegen Skobbler aus wettbewerbs- rechtlich Gründen vorgehen.
Auch hier: kannst Du etwas konkreter werden?
PS: wenn du wirklich schlecht schlafen willst: es könnte sein, dass OSM Schweiz als einfache Gesellschaft eingestuft wird, und das wir alle einzeln und gemeinschaftlich für jeden Unsinn haften der einer der Mapper anstellt.
Das halte ich für eine *sehr* gewagte Aussage. Ich zitiere dazu Lukas Handschin*:
"Die einfache Gesellschaft ist die gemeinsame Zweckverfolgung als Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht. Eine einfache Gesellschaft liegt somit auch bei gemeinsamer Zweckverfolgung nur vor, wenn diese nach dem Willen der Parteien Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht sein soll. Bei unbewussten Gesellschafts- bindungen ist die Beantwortung dieser Frage nicht immer ganz einfach, doch gibt es eine ganze Reihe von Indizien, die auf das Vorliegen oder auf das Fehlen einer vertraglichen Bindung hinweisen. Eine vertragliche Bindung ist beispielsweise dann nicht anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beteiligten keinerlei Konkurrenzverbot beab- sichtigen, keine Regressstrukturen vorgesehen haben und ein unbe- schränktes Austrittsrechts fraglos ist."
Gruss, Thomas
* Lukas Handschin (Dr. iur., Professor an der Universität Basel): "Die Abgrenzung zwischen der losen Zusammenarbeit und der einfachen Gesellschaft" in "Die vernetzte Wirtschaft", Hrsg. M. Amstutz, Schulthess (2004)