Michael,
Ich fasse einfach zusammen, was ich herausgefunden habe. Und wo ich stecken geblieben bin, nichts mehr gefunden habe (z.Bsp. bei der Stadt Luzern, darum kein Link) und - wie du auch - anfangen muss zu interpretieren.
Ich habe bei diesen Themen nur Halbwissen, habe erst nach diesem Thread [1] begonnen, mich näher damit zu beschäftigen. Vielleicht interessiert das Thema auch andere Mapper, darum teile ich das. Die Suche nach Schlupflöchern steht definitiv nicht auf meiner Agenda.
BAK365
[1] http://lists.openstreetmap.ch/pipermail/talk-ch/2020-August/thread.html#1067...
----Ursprüngliche Nachricht---- Von : mailinglist@osm.datendelphin.net Datum : 19/04/2021 - 22:02 (MS) An : talk-ch@openstreetmap.ch Betreff : Re: [talk-ch] Open Government Data Luzern
Hallo BAK365
Ich habe mich nicht so viel mit diesen rechtlichen Themen befasst wie andere. Aber da gerade sonst niemant Antwortet, heir meine Gedanken dazu: Ich kann deinen Ausführungen nicht ganz folgen. Mir fehlt zum Beispiel der Link zur Verordnung von Luzern. Dort könnte man wohl diese Frage klären. Jeder Kanton hat seine Gesetze und Verordnungen zur Vermessung.
Aber: Ich kann mir nicht vorstellen, dass es zielführend ist, so einem Schlupfloch nachzugehen. Es macht keinen Sinn, die Quellenangabepflicht nicht weitergeben zu müssen. Dann müsste ich ja nur jeweils meinen Kollegen Hans fragen, ob er mir die Daten von Luzern gibt, anstatt dass ich sie selber abhole. Und schon muss ich keine Quelle mehr angeben. Tönt für mich unplausibel.
Grüsse Michael
On 16.04.21 14:48, BAK365 wrote:
Mein Beitrag war vielleicht etwas kurz und missverständlich. Was ich eigentlich sagen wollte:
Geobasisdaten des Bundesrechts dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden (Art. 30 GeoIV). Das gleiche gilt bei Weitergabe der Daten an Dritte (Art. 31 GeoIV) [1]. Diese zweite Bedingung kann OSM nicht erfüllen [2]. OSM ersucht jeweils darum, von dieser Weitergabepflicht entbunden zu werden.
Soweit die Regelung für Geobasisdaten des Bundesrechts.
Bei den Datensätzen der Stadt Luzern handelt es sich nicht um Geobasisdaten des Bundesrechts. Art. 30 und vor allem Art. 31 GeoIV sind nicht anwendbar.
Soweit ich sehe handelt es sich bei diesen Daten um Geobasisdaten des kommunalen Rechts, d.h. um Geobasisdaten der Klasse VI wie hier [3] beschrieben. Massgebend sind die Regeln gemäss kantonaler und kommunaler Gesetzgebung. Diese Regeln müssen nicht deckungsgleich sein mit den Bestimmungen in der GeoIV. Umfasst also Pflicht zur Quellenangabe in jedem Fall auch eine Pflicht zur Weitergabe dieser Pflicht, analog Art. 31 GeoIV? Ich habe nichts gefunden, woraus sich das ableiten lässt.
Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege. Vielleicht habe ich etwas übersehen. Mir ist natürlich klar, bei Anfragen an Amtsstellen suchen wir einvernehmliche Lösungen, egal wer was wie formuliert hat. Trotzdem scheint mir etwas Differenzierung wichtig.
Erstens sind wir alle mehr oder weniger Laien auf dem Gebiet, haben aber Fachpersonen als Gegenüber. Je mehr Hintergrundwissen wir haben und untereinander teilen, umso besser. Und umso steiler ist die Lernkurve. Hier [4] zum Beispiel (unter Ziffer 2) ist gut erklärt, was Nutzungsbedingungen von Lizenzen unterscheidet.
Zweitens sehe ich solche Anfragen bei Amtsstellen auch als Lobbyarbeit. Dies vor allem in den Kantonen, wo eine OGD-Strategie noch umgesetzt werden muss, wo Nutzungsbedingungen noch zu formulieren sind – idealerweise von Anfang an so, dass OSM die Daten nutzen kann.
Schönes Wochenende! BAK365
[1] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/389/de#art_31 [2] https://wiki.osmfoundation.org/wiki/Licence/Licence_Compatibility#Licences_t... [3] https://rawi.lu.ch/themen/gis_kanton_luzern/geobasisdaten [4] https://www.egovernment.ch/index.php/download_file/483/3337/
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